AGB

1.Allgemein

Allen Ver­trä­gen des Ver­mie­ters lie­gen die nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen zugrun­de, die durch Auf­trags­er­tei­lun­g/-bestä­ti­gung und Annah­me der Lie­fe­rung als aner­kannt gel­ten. Abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Bestel­lers gel­ten nur mit aus­drück­li­cher schrift­li­cher Aner­ken­nung durch den Ver­mie­ter. Ver­kehrs­si­che­rungs­leis­tun­gen stel­len in der Regel kei­ne Bau­leis­tun­gen dar.

2.Vertragsabschluss

Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Die Bin­de­frist beträgt 6 Wochen. Bei Annah­me der Bestel­lung bit­ten wir um eine schrift­li­che­Auf­trags­be­stä­ti­gung, even­tu­ell unter Anga­be der Kos­ten­stel­le. Um ter­min­ge­recht dis­po­nie­ren zu kön­nen bit­ten wir um recht­zei­ti­ge Auf­trags­be­stä­ti­gung. Die Aus­ga­be­be­stä­ti­gung der Miet­ge­gen­stän­de legt den Inhalt des Ver­tra­ges für alle Betei­lig­ten fest. Münd­li­che Neben­ab­re­den sind unwirk­sam. Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen, Zusa­gen von Lie­fer­ter­mi­nen, Män­ge­laner­kennt­nis­se, Skon­to­ge­wäh­run­gen und ähn­li­che Erklä­run­gen sind nur dann ver­bind­lich, wenn sie schrift­lich vom Ver­mie­ter abge­ge­ben werden.

3.Vertragsgegenstand

Gegen­stand des Ver­tra­ges ist die Ver­mie­tung von Ver­kehrs­si­che­rungs­ma­te­ri­al sowie die damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Dienst­leis­tun­gen. Der Miet­ge­gen­strand wird auf dem Angebot/Auftragsbestätigung näher defi­niert. Alle Ange­bots­prei­se sind mit An- und Abfahrt und unse­rer Regel­ar­beits­zeit von Mon­tag bis Frei­tag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr kalkuliert.
Das Aus­kreu­zen der Weg­wei­ser und Vor­weg­wei­ser ist immer ohne Stei­ger­ein­satz berech­net und wird sepa­rat in Rech­nung gestellt. War­tung und Kon­trol­le erfolgt bau­seits, wenn im LV- Text kei­ne Posi­ti­on War­tung und Kon­trol­le nach ZTV-SA vor­han­den ist. Die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht obliegt dem in der ver­kehrs­recht­li­chen Anord­nung benann­ten Ver­ant­wort­li­chen. Bei Anmie­tung von Ver­kehrs­si­che­rungs­ma­te­ri­al sind Kon­troll­fahr­ten und War­tungs­ar­bei­ten nach ZTV-SA , Bat­te­rie­wech­sel an Baken mit Leuch­ten, Voll- und Halb­sper­run­gen und Licht­si­gnal­an­la­gen nicht im Miet­preis ent­hal­ten und müs­sen sepa­rat beauf­tragt werden.

4.Rücktritt vom Vertrag

Dem Ver­mie­ter bleibt das Rück­tritts­recht vor­be­hal­ten, wenn die Aus­füh­rung aus nicht von ihm zu ver­tre­ten­den Grün­den unmög­lich ist oder wesent­lich erschwert wird. Erschwer­nis liegt vor, wenn der Ver­trag nur mit Hil­fe unver­hält­nis­mä­ßig hoher Auf­wen­dun­gen erfüllt wer­den kann. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind ausgeschlossen.

5.Vertragsdauer

Der Ver­trag wird auf unbe­stimm­te Zeit abge­schlos­sen. Er beginnt mit der Aus­ga­be und endet mit der Rück­ga­be des Miet­ge­gen­stan­des. Eine aus­drück­li­che Kün­di­gung ist erfor­der­lich, wir bit­ten um eine zeit­na­he schrift­li­che Bestätigung.

6.Lieferzeiten

Ver­ein­bar­te Lie­fer­zei­ten sind nur Richt­zei­ten und bin­den den Ver­mie­ter nicht. Sie wer­den bei Auf­trags­er­tei­lung schrift­lich oder münd­lich festgelegt.

7.Preise

Alle Prei­se gel­ten grund­sätz­lich ab Aus­ga­be­stel­le. Die Kos­ten für Auf- und Abbau der Miet­ge­gen­stän­de wer­den mit dem jeweils gül­ti­gen Stun­den­satz geson­dert in Rech­nung gestellt. Je nach Miet­men­ge berech­nen wir für Selbst­ab­ho­ler eine Bereit­stel­lungs­pau­scha­le ab € 15,00 net­to. Aus- und Rück­ga­be­ta­ge gel­ten als vol­le Miet­ta­ge. Kön­nen ver­mie­te­te Gegen­stän­de nicht zum Ver­trags­en­de (Bsp.: Ablauf der VRAO, Ver­län­ge­run­gen und/oder Gefahr für Leib und Leben) abge­baut wer­den, hat der Kun­de die Kos­ten der wei­te­ren Vorhaltung/Miete zu den ver­ein­bar­ten Prei­sen zu tra­gen. Die Berech­nung und Bezah­lung erfolgt in Euro. Alle Prei­se sind Net­to­prei­se. Die gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er ist in den berech­ne­ten Prei­sen nicht ent­hal­ten und wird geson­dert in Rech­nung gestellt.

8.Behördliche Geneh­mi­gun­gen

Ver­kehrs­zei­chen­plä­ne und Anträ­ge auf ver­kehrs­recht­li­che Anord­nung sowie Son­der­nut­zungs­rech­te für Bau­vor­ha­ben erfol­gen aus­schließ­lich bau­seits und wer­den vom Kunden/Auftraggeber selbst über­nom­men. Sie sind in kei­nem Leis­tungs­ver­zeich­nis ent­hal­ten und müs­sen geson­dert beauf­tragt wer­den. Gebüh­ren für Aus­nah­me­ge­neh­mi­gun­gen und Son­der­ge­neh­mi­gun­gen trägt der Kunde/Auftraggeber immer selbst, die­se kön­nen und wer­den grund­sätz­lich nicht einkalkuliert.

9.Verkehrssicherungspflicht des Kunden

Die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht obliegt dem Kun­den. Bei aus­drück­li­cher Über­nah­me durch uns erfolgt die Berech­nung nach Auf­wand. Stand­ort­wech­sel und Umset­zun­gen von Siche­rungs­ein­rich­tun­gen wer­den aus­schließ­lich von uns durch­ge­führt. Der Kun­de darf die­se nur mit unse­rer aus­drück­li­chen Zustim­mung vor­neh­men. Wer­den Siche­rungs­ein­rich­tun­gen von ihrem Stand­ort ent­fernt, so hat der Kun­de für eine ord­nungs­ge­mä­ße Absi­che­rung zu sor­gen und uns unver­züg­lich in Kennt­nis zu set­zen. Anfal­len­de Mehr­kos­ten gehen zu Las­ten des Kunden.
Betriebs­stö­run­gen an gemie­te­ten oder in sons­ti­ger Wei­se über­las­se­nen Gegen­stän­den sind unver­züg­lich anzu­zei­gen. Die Kos­ten für die Besei­ti­gung der Stö­rung hat der Kun­de zu tra­gen. Die Ansprü­che des Kun­den beschrän­ken sich auf eine unver­züg­li­che Scha­den­be­sei­ti­gung. Scha­den­er­satz- bzw. Min­de­rungs­an­sprü­che bestehen nicht. Von Schä­den Drit­ter, die durch Betriebs­stö­run­gen ver­ur­sacht wur­den, hat uns der Kun­de freizustellen.

10.Haftung für Dieb­stahl und Beschädigung

Mate­ri­al bleibt Eigen­tum des Ver­mie­ters. Der Mie­ter haf­tet für Beschä­di­gung und Dieb­stahl, sowohl durch Eigen- und/oder Fremd­ver­schul­den. Bei Rück­ga­be von stark ver­schmutz­ten Mate­ri­al berech­nen wir eine Rei­ni­gungs­pau­scha­le von € 25,00 net­to pro Stück.

11.Zahlungen

Zah­lung inner­halb von 14 Kalen­der­ta­gen nach Rech­nungs­ein­gang, ein Skon­to­ab­zug ist nicht zuläs­sig, sofern nichts ande­res Ver­ein­bart wur­de. Zah­lun­gen von Rech­nun­gen bzw. Abschlags­rech­nun­gen wer­den zu 100% vereinbart.

12.Eigentumsvorbehalt

Die dem Mie­ter über­las­se­nen Miet­ge­gen­stän­de sind Eigen­tum des Ver­mie­ters. Nicht zurück­ge­ge­be­nes oder defek­tes Mate­ri­al wird zum Ein­kauf­preis in Rech­nung gestellt.



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